Unklarheiten in Erbangelegenheiten
(BGH, Urteil vom 22.07.2015 – Az: IV ZR 437/14)
Im Leitsatz des BGH wird ausgeführt, dass die Erklärung eines Versicherungsnehmers, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheirate Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.